Stand 21. Dezember 2021

Seit heute gilt in Niedersachsen die FFP2 Masken-Pflicht für den Einzelhandel, um dem Anstieg der Infektionszahlen entgegenzuwirken.

Auszug aus der Verordnung §9a: „Gilt mindestens die Warnstufe 1 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt, so sind abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 die Kundinnen und Kunden eines Betriebs oder einer Einrichtung des Einzelhandels, ausgenommen Wochenmärkte und Weihnachts- baumverkauf unter freiem Himmel, sowie beschäftigte Personen, die Kontakt zu Kundinnen und Kunden haben, verpflichtet, in geschlossenen Räumen eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen.“

Weiter möchten wir Sie darüber informieren, dass heute ein weiterer Corona-Gipfel von Bund und Ländern stattfindet, bei dem es unter anderem um mögliche weitere Kontaktbeschränkungen ab dem 28. Dezember gehen wird. Wir halten Sie diesbezüglich natürlich weiter auf dem Laufenden. Alle wichtigen Informationen und Antworten zu den Beschlüssen finden Sie auf der Seite der Wangerland Touristik unter Corona-FAQ.

 

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Stand 20. Dezember 2021

ab heute wird in der Friesland-Therme in Horumersiel und dem Meerwasser-Hallenwellenbad in Hooksiel die optionale 2G-Regelung Anwendung finden. Die Auslastungskapazitäten der Schwimmbäder werden daher entsprechend reduziert. Ein Besuch ist dann auch ohne Test und lediglich mit einem gültigen Impf- oder Genesennachweis möglich.  Bitte beachten Sie, dass es aufgrund der reduzierten Kapauzitäten im Zuge dieser Maßnahme zu Wartezeiten kommen kann. Das Tragen einer FFP2-Maske im Eingangs- und Umkleidebereich und die Erhebung von personenbezogenen Daten der Besucher wird weiterhin verpflichtend sein.

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Stand 14. Dezember 2021

Aktuell gelten im Wangerland die für die Warnstufe 2 definierten Schutzmaßnahmen der, zum 12. Dezember angepassten, Niedersächsischen Corona-Verordnung, sowie die weiteren Anordnungen aus der Allgemeinverfügung des Landkreises Friesland:

  • In Gastronomiebetrieben gilt die 2Gplus-Regelung und die Regelung zum Tragen einer FFP2-Maske im Innenbereich. Optional gilt bei einer Reduzierung der Kapazitäten auf 70 % die 2G-Regelung. 
    Im Außenbereich der Gastronomiebetriebe gilt die 2G-Regelung.
  • In Beherbergungsstätten gilt im Innenbereich die 2Gplus-Regelung. Der Gast hat sowohl bei Anreise als auch zweimal wöchentlich ein negatives Corona-Testergebnis vorzulegen.
    Optional gilt bei einer Reduzierung der Kapazitäten auf 70% die 2G-Regelung.
  • Bei körpernahen Dienstleistungen gilt die 3G-Regelung.
  • Im Einzelhandel (außer Daseinsvorsorge) gilt die 2G-Regelung.
  • In den Schwimmbädern der Wangerland Touristik gilt aktuell noch die 2Gplus-Regelung.

Auf die Vorlage eines Nachweises über eine negative Testung wird zudem verzichtet, wenn eine vollständig geimpfte Person, entweder einen Nachweis über eine Auffrischimpfung oder einen Nachweis über eine (Durchbruchs-)Infektion und Genesung nach dem Vorliegen einer vollständigen Schutzimpfung vorlegen kann. 

Vom 24. Dezember 2021 bis zum 2. Januar 2022 gelten aufgrund der Weihnachts- und Neujahrsruhe gesonderte Regelungen – diese finden Sie grafisch übersichtlich aufbereitet auf der Webseite des Landes Niedersachsen.

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Stand 25. November 2021

wie in der Allgemeinverfügung des Landkreises Friesland vom 25. November 2021 begründet, zeigt der steigende Wert des Leitindikators Hospitalisierung deutlich, dass sich das Land Niedersachsen und damit auch der Landkreis Friesland mitten in der vom RKI prognostizierten vierten Welle der COVID-Pandemie befinden. Bereits seit dem 22. November liegt die 7-Tage-Inzidenz in Friesland bei über 200 Fällen je 100.000 Einwohnern. Um diese Entwicklung zu unterbrechen, werden bereits jetzt verschärfende Anordnungen im Landkreis Friesland notwendig.

Daher wird ab dem 27. November 2021 der Zutritt zu geschlossenen Räumen und die dortige Entgegennahme von Leistungen der unter anderem folgenden Einrichtungen und Betrieben auf Personen beschränkt, die über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen und zudem ein gültiges negatives Corona-Testergebnis vorlegen können (2G-Plus):

  • Gastronomiebetriebe.
  • Die Nutzung einer Beherbergungsstätte. Der Test-Rhythmus ist derzeit beim Landkreis in Klärung – wir informieren Sie über unseren FAQ-Bereich sobald uns weitere Informationen vorliegen.
  • Die Entgegennahme einer körperlichen Dienstleistung (mit Ausnahme medizinisch notwendigen Dienstleistungen).
  • Schwimmhallen, wie Spaßbäder, Thermen und Saunen.
  • Kultureinrichtungen, wie Museen.

Soweit in den oben genannten Einrichtungen und Betrieben nur Personen mit den entsprechenden Nachweisen (2G-Plus) anwesend sind, ist gemäß Allgemeinverfügung dennoch eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und der Abstand untereinander einzuhalten.

Die neue Allgemeinverfügung des Landkreises Friesland tritt am Samstag, dem 27. November 2021, in Kraft. Die Anordnungen gelten bis einschließlich 17. Dezember 2021.

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Stand 24. November 2021

Mit Wirkung der gestrigen Beschlüsse werden mit der immer bedrohlicheren Pandemielage die Schutzmaßnahmen in der niedersächsischen Corona-Verordnung noch einmal deutlich ausgeweitet und intensiviert. Mit Wirkung vom 24. November 2021 gelten unter anderem gemäß der niedersächsischen Corona-Verordnung folgende Regelungen:

  • Die Warnstufe 1 wird landesweit für das Land Niedersachsen festgestellt.
  • Die Nutzung einer Beherbergungsstätte ist in geschlossenen Räumen ausschließlich unter den Bedingungen der 2G-Regelung zulässig. Gemäß der niedersächsischen Corona-Verordnung gelten als Beherbergungsstätte u.a. Hotels, Pensionen, gewerbliche oder private Vermietung einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses.
  • In Gastronomiebetrieben gilt im Innenbereich die 2G- und im Außenbereich die 3G-Regelung mit entsprechendem negativen Corona-Testergebnis. Im Innenbereich muss zusätzlich eine medizinische Maske getragen werden, sofern kein Sitzplatz eingenommen wurde.
  • Bei Veranstaltungen, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, gilt im Innenbereich die 2G- und im Außenbereich die 3G-Regelung mit entsprechendem negativen Corona-Testergebnis. Im Innenbereich muss eine medizinische Maske getragen werden, außer es wird ein Sitzplatz eingenommen.
  • Bei körpernahen Dienstleistungen gilt im Innenbereich die 2G- und im Außenbereich die 3G-Regelung mit entsprechendem negativen Corona-Testergebnis. Im Innenbereich muss zusätzlich eine medizinische Maske getragen werden, außer bei Behandlungen, bei denen das Gesicht unbedeckt bleiben muss. Von dieser Regelung ausgenommen sind körpernahe Dienstleistungen aus medizinisch notwendigen Gründen.

Neben der Corona-Verordnung ist auch das Warnstufenkonzept überarbeitet worden. Das neue Konzept gilt ab heute, den 24. November 2021.

Bitte beachten Sie, dass das Erreichen der Indikatoren-Wertebereiche an fünf aufeinander folgenden Werktagen vorliegen muss. Sonn- und Feiertage unterbrechen die Zählung nicht!

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 Stand 23. November 2021

Im Landkreis Friesland wurde am 16. Novemver 2021 festgestellt, dass die Zahl der „Neuinfizierten“ an fünf aufeinanderfolgenden Tagen mehr als 50 betragen hat. Es gelten daher ab dem 18. November 2021, gemäß der Allgemeinverfügung des Landkreises Friesland folgende weitergehende Anordnungen:

„….. Beherbergungsgäste müssen bei Anreise einen 3-G-Nachweis vorlegen. Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss zusätzlich zweimal pro Woche ein negatives Testergebnis vorlegen. Alternativ kann der Unterkunfsanbieter unabhängig von den Warnstufen auch auf 2G übergehen.  …..“

Wir bitten alle Gäste uns einen Nachweis unter Angabe der Wohnung und des Anreisedatums per Whats App oder Email zukommen zu lassen.

 

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Stand 19. Mai 2021

Am Abend zum 18. Mai hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die sogenannte „Landeskinder“-Regelung außer Vollzug gesetzt. Daher dürfen nun wieder alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland für touristische Zwecke ins Wangerland reisen.
Bitte beachten Sie, dass es auf Grundlage der Niedersächsischen Corona-Verordnung besondere Bedingungen für Ihren Urlaubsaufenthalt gelten.
Hier die wichtigsten Regelungen dazu auf einem Blick:
• Einhaltung der vorgegebenen Kontaktbeschränkungen
• Einhaltung der Allgemeinen Abstands-und Hygieneregeln
• Testung: Bei Ankunft und in jeder Aufenthaltswoche sind zwei Tests durchzuführen und gegenüber dem Unterkunftsanbietenden nachzuweisen, sofern Sie nicht vollständig geimpft oder genesen sind.

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Stand 18. Mai 2021

Wir haben soeben die Nachricht zur vorläufigen Außervollzugsetzung der Landeskinderregelung bezüglich der aktuellen Niedersächsischen Corona-Verordnung erhalten und werden nach ausreichender Prüfung durch die Wangerland Touristik schnellstmöglich die unten stehenden Informationen anpassen.

Bitte haben Sie Verständnis, das wir zur Zeit ein wenig länger für die Beantwortung Ihrer Fragen, benötigen.

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Stand 9. Mai 2021

An dieser Stelle ist aktuell leider eine Unterscheidung zwischen sogenannten niedersächsischen Landeskindern und Personen aus anderen Bundesländern nötig.  Mit der jüngst in Kraft getretenen Niedersächsischen Corona-Verordnung sind zum 10. Mai wieder touristische Übernachtungen im Wangerland möglichlich – vorerst jedoch nur für Personen mit eingetragenem Wohnsitz in Niedersachsen.  Für Personen ohne Wohnsitz in Niedersachsen wurde das Beherbergungsverbot vorerst bis zum 30. Mai verlängert. Ausgenommen von der Beschränkung ist die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen und ähnlichen Einrichtungen ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten. Zweitwohnungsbesitzer sowie Saison-Camper dürfen somit unabhängig vom Wohnsitz anreisen.

Gerne nehmen wir aber auch schon Ihre Buchungen für die Zeit danach anbzw. wenn Sie aus Niedersachsen kommen auch schon für kurzfristige Zeiträume. Und keine Sorge … sollte es noch länger ein Beherbergungsverbot geben oder ein Weiteres oder sie fallen unter Restriktionen oder oder oder ;O) entstehen für Sie keine Kosten. Sprechen Sie uns gerne an!

Welche Regelungen gelten für einen Aufenthalt im Wangerland?
Für den Urlaubsaufenthalt im Wangerland gilt die Niedersächische Verordnung. Hier die wichtigsten Regelungen für touristische Übernachtungen auf einen Blick:

  • Einhaltung der vorgebenen Kontaktbeschränkungen: Treffen von einem Haushalt mit zwei Personen aus einem weiteren Haushalt zulässig.
  • Maskenpflicht in geschlossenen Gebäuden.
  • Testpflicht: In jeder Woche des Aufenthaltes sind zwei Tests durchzuführen und gegenüber dem Unterkunftsanbietenden nachzuweisen.
  • Gastronomiebetriebe dürfen aktuell lediglich die Außengastronomie betreiben bzw. Außer-Haus-Verkauf anbieten. Welche Gastronomiebetriebe geöffnet haben finden Sie im Digitalen Reiseführer unter willkommen.wangerland.de

Gibt es eine Wiederbelegungsregelung?
Ja. Die aktuelle niedersächische Verordnung gibt vor, dass eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus erst am übernächsten Tag nach Ende eines Mietverhältnisses an eine andere Mieterin oder einen anderen Mieter vermietet werden darf.  Für Rückfragen, inwieweit diese Regelung für den Gästewechsel Ihren Aufenthalt betrifft, wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Vermieter oder Ihre Vermittlungsagentur.(Stand: 09.05.2021, 09:00 Uhr)

In der jetzigen Situation gilt es, zur Sicherheit aller, folgende Schutzmaßnahmen einzuhalten:

  • AHA + L + C-Regel
  • Abstand halten (mindestens 1,5m)
  • Hygieneregeln beachten
  • Medizinsche Mund-Nasen-Bedeckung tragen
  • Lüften (regelmäßig)
  • Corona-Warn-App nutzen

Weiterhin werden wir zur Kontaktnachverfolgung in allen Gebäuden der Wangerland Touristik auf die Luca-App setzen. Damit möchten wir eine schnelle, digitale und datenschutzkonforme Kontaktnachverfolgung ermöglichen. Erfahren Sie mehr über die Luca App .

(Stand: 09.05.2021, 10:00 Uhr)

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Auf der Seite der Wangerland Touristik sind alle Fragen und Antworten bereits auf den neusten Stand gebracht und im FAQ-Bereich veröffentlicht. Sollten darüber hinaus Fragen aufkommen, können Sie diese gerne auch per Mail an info@wangerland.de schicken.